Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Limani – Hoffnung für Streunerpfoten“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bergheim. Der Verein kann einen Verwaltungssitz außerhalb des Vereinssitzes festlegen.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Öffentlichkeitsarbeit: Information über die Situation des Tierschutzes im In-und Ausland – insbesondere in Griechenland – sowie über Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere.
  • Die Aufnahme und Weitervermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere aus Tötungsstationen/Auffangstationen/Tierheimen u. ä. sowie misshandelter, verletzter und herrenloser Tiere an geeignete Personen oder Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
  • Aktive und finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland.
  • Aktive Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen.
  • Aktive Förderung und Unterstützung bei der Unterbringung, Versorgung, medizinischer Hilfe und Durchführung der Pflege, Verbesserung der Standards und hygienischen Bedingungen.
  • Verhinderung von Misshandlungen, Quälerei und Vernachlässigung von Tieren.
  • Koordination, Leitung, Unterstützung, Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von steuerbegünstigten Tierheimen und Auffangstationen. Verbesserung der Lebensbedingungen von streunenden Tieren.

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder(*) des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vergütungen

  • Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26a EStG gewährt werden.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Verein nimmt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder auf. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.
  • Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt werden.
  • Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche (per Post oder E-Mail) Aufnahmebestätigung.
  • Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des   Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Beiträge

Die Mitglieder des Vereins zahlen jährliche Beiträge zur Unterstützung der Arbeit des Vereins, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (z.B. Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage bekannt gegeben.


Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung (§ 9a),
  • durch vereinfachtes Ausschlussverfahren (§ 9b), oder
  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9c).

Austritt aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und kann zu jedem Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Erstattung von bereits gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.

Vereinfachtes Ausschlussverfahren

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz einmaliger Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich durch den Vorstand zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Vorstand

Der Vorstand ist das Arbeitsgremium des Vereins und setzt sich zusammen aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wiederwahl ist zulässig. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, muss zwischen den führenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

Geschäftsführende Vorstände im Sinn des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Einberufung, Beschlussfassung und Protokollierung der Vorstandssitzung

  • Die Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied alleine einberufen werden.
  • Sitzungen können auch virtuell (z.B. Chat oder Videokonferenz) oder fernmündlich abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  • Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.


Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes.
  • Wahl des/der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung.
  • Festlegung und Änderung der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
  • Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder.
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal im ersten Halbjahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail ) durch den Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postadresse, E-Mail) gerichtet ist.

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Anträge auf die Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der schriftliche Prüfbericht ist dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Alternativ kann, wenn von der Mitgliederversammlung beschlossen, ein unabhängiger Steuerberater die Kassenprüfung vornehmen.

Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen oder Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen


Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Tierschutz.
  1. Im Falle der Vereinsauflösung erfolgt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Liquidation durch den Vorstand des Vereins als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Bergheim.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Satzungsbestandteile dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Satzungsbestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 17.02.2019 beschlossen.

Bergisch Gladbach, den 17.02.2019